Mit einem entschiedenen »Jein« haben die Richter der 28. Zivilkammer am Landgericht Köln die Frage beantwortet, ob Henryk M. Broder seine umstrittene Äußerung über Evelyn Hecht-Galinski in Zukunft zu unterlassen habe oder nicht (3.9.2008, Az. 28 O 366/08). Broder hatte ein Interview mit Hecht-Galinski in der Sendung »Hallo Ü-Wagen« in einer E-Mail an die WDR-Intendantin so kommentiert: »Jeder Kölsche Jeck mit zwei Promille im Blut würde sogar an Weiberfastnacht erkennen, dass Frau EHG eine hysterische, geltungsbedürftige Hausfrau ist, die für niemand spricht außer für sich selbst und dabei auch nur Unsinn von sich gibt. Ihre Spezialität sind antisemitisch-antizionistische Statements, die zur Zeit mal wieder eine kurze Konjunktur haben.«
Broders Äußerung sei unzulässige Schmähkritik, argumentierten die Richter, also ein Werturteil, das Hecht-Galinski herabsetzen wolle. Deshalb sei sie zwar eine Meinungsäußerung, aber nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Broder sei es, das ist der entscheidende Punkt, nicht um eine Sachkritik oder um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen. Denn er habe in der E-Mail zwar auf das Interview Bezug genommen, nicht aber gesagt, dass Hecht-Galinski darin tatsächlich antisemitische Äußerungen getätigt habe. Auch ein Bezug zu früheren Äußerungen Hecht-Galinskis, die Broder im Rechtsstreit angeführt hatte, lasse sich »für den Durchschnittsleser« nicht ohne Weiteres herstellen. Broder darf die Begriffe »antisemitische Statements« in diesem Zusammenhang also nicht wiederholen, zumal der Antisemitismus-Vorwurf im Lichte der Vergangenheit besonders schwer wiege und besonders geeignet sei, »den mit dieser Geisteshaltung in Verbindung Gebrachten in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen«.
Dennoch steht die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Hecht-Galinski das Veto gegenüber der Äußerung Broders bescherte, auf tönernen Füßen. Entscheidend ist, dass die Richter Broder die Äußerung, Hecht-Galinski gebe antisemitische Statements ab, nicht schlechthin verboten haben. Er ist lediglich aufgefordert, jede solche Äußerung mit einer sachlichen Begründung zu versehen. Es müsse, so die Richter, »eine konkrete Auseinandersetzung mit ihren Äußerungen« erkennbar sein. Hinzu kommt, dass die Kammer nach eigenen Angaben berücksichtigt hat, dass zwischen Broder und Hecht-Galinski eine auch in der Öffentlichkeit ausgetragene Auseinandersetzung stattfindet, in welcher »beide Parteien zum Teil auch ehrverletzende Formulierungen« verwenden. Deswegen müsse sich Hecht-Galinski auch in erheblichem Maße Kritik wegen ihrer öffentlichen Äußerungen gefallen lassen, wenn auch keine so schweren Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht. Daniela Breitbart
Urteil