von Oliver Marc hartwich
Wenn es um die Rechtsordnung geht, dann war das Vereinigte Königreich niemals einheitlich. Zwar überwiegt der Einfluss des Common Law, jenes seit der normannischen Eroberung entwickelten Rechts. Aber Schottland zum Beispiel hatte schon immer ein an den europäischen Kontinent angelehntes Rechtssytem – von den juristischen Besonderheiten der Kanalinseln ganz zu schweigen. Ein einheitliches Recht für alle gab es damit streng genommen in Großbritannien noch nie.
Die Zersplitterung des britischen Rechts düfte sich fortsetzen, wenn auch diesmal nicht entlang geographischer Grenzen, sondern nach Religionszugehörigkeit. Seit der anglikanische Erzbischof von Canterbury, Rowan Williams, Anfang des Jahres wenig geschickt bemerkte, dass die Integration islamischen Rechts »nicht nur unvermeidlich, sondern wünschenswert« sei, ist in Großbritannien eine Debatte um die parallele Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen entbrannt. Zumal Williams vom Obersten Richter Großbritanniens, Lord Nicholas Addison Phillips, Schützenhilfe erhielt. Dieser sah in einer Rede Anfang Juli im Ostlondoner Muslimischen Zentrum »keinen Grund dafür, dass die Scharia oder andere religiöse Regelsätze nicht Grundlage außergerichtlicher Einigungen« werden könnten.
Zwei Fraktionen stehen sich unversöhnlich gegenüber: Auf der einen Seite die Befürworter wie Williams oder Lord Philips, die in dem Prinzip des einen Rechts für alle »eine kleine Gefahr« (»a bit of a danger«) sehen, wie es das geistliche Oberhaupt der Staatskirche ausdrückte. Auf der anderen Seite jene, die wiederum genau in dieser rechtlichen Desintegration des Vereinigten Königreichs eine Bedrohung des gesellschaftlichen Zusammenhalts ausmachen.
Von beiden Seiten wird die Diskussion emotional geführt, was durch die Berichterstattung insbesondere in den britischen Boulevardmedien noch einmal verstärkt wird. Dabei täte eine Versachlichung der Auseinandersetzung gut, denn bei genauerer Betrachtung ist die Anwendung religiöser Rechtsvorschriften bereits heute möglich – und zwar unter dem englischen Recht.
Zu den Grundfreiheiten des Common Law gehört die Möglichkeit, in bestimmten Fällen des Zivilrechts statt der staatlichen Gerichte von beiden Parteien anerkannte Schlichter anzurufen. Für orthodoxe Juden wurde dieses Verfahren sogar per Gesetz vor mehr als 100 Jahren geregelt. Seitdem werden die Entscheidungen der Battei Din, also der rabbinischen Gerichte, von staatlichen Instanzen anerkannt. Voraussetzung dafür ist allerdings immer, dass sich die Prozessparteien zu einer Verhandlung vor einem Rabbinatsgericht bereit erklären. Und das kann durchaus vorteilhaft sein, wie Rechtsanwalt Jonathan Greenword erklärt. Orthodoxe Juden sähen es als ihre religiöse Pflicht an, die Battei Din statt der ordentlichen Gerichte anzurufen. Deren Entscheidungen seien häufig auch schneller und kostengünstiger.
Doch die Anrufung eines Bet Din hat Grenzen. Zwar können sie religiöse Ehescheidungen aussprechen, aber diese ersetzen nicht die Scheidung vor einem staatlichen Gericht. Vor allem jedoch haben Rabbinatsgerichte keinerlei Befugnisse in Strafsachen. Neben der Freiwilligkeit ist somit der Anwendungsbereich des jüdischen Rechts eng abgesteckt. Am Vorrang der englischen Gesetzgebung besteht ebenfalls kein Zweifel, denn die Verfahren überlagern nicht das englische Recht, sondern finden quasi in einer von diesem zugewiesenen Nische statt.
Sollten in Zukunft unter denselben Voraussetzungen zivilrechtliche Streitigkeiten, etwa bei der Abwicklung von Kaufverträgen, auch vor muslimischen Schiedsge-
richten abgewickelt werden: es würde an der bisherigen Rechtslage nichts ändern. Auch jetzt schon liegt es im Ermessen der Vertragsparteien, wen sie zum Schlichter bestellen. Weitaus schwieriger liegen die Dinge auf dem Gebiet des Eherechts, wo grundsätzliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Scharia mit den verfassungsmäßigen Grundsätzen des Vereinigten Königreichs bestehen. Von der Anwendung der strafrechtlichen Bestandteile der Scharia ganz zu schweigen.
Es sind eben diese beiden Rechtsgebiete – Ehe- und Strafrecht – die eine Diskussion über die Möglichkeit der grundsätzlichen Anwendung der Scharia erschwe-
ren. Aber dort fordert auch niemand ernsthaft die Einführung des islamischen Rechts in Großbritannien. Doch im Zivilrecht zögen die britischen Muslime damit im Grunde genommen nur mit den britischen Juden gleich – was ihnen kaum zu bestreiten sein dürfte.