von Justus von Daniels
Wer sich zum Sterben entschließt und da-
für Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchte, will sich von seinem körperlichen und auch seelischen Schmerz erlösen lassen. Würde er sein Leben weiterführen, bedeutete das die Fortsetzung des Schmerzes. Abstrakt ist es immer einfach zu sa-
gen, dass das Leben und die Selbstbestimmung des Einzelnen herausgehobene Werte einer Gemeinschaft bilden. Im konkreten Fall werden diese Werte aber auf die Probe gestellt: Darf jemand sein Leben mit fremder Hilfe beenden, um seine Schmerzen nicht mehr ertragen zu müssen?
David Bleich fordert, dass diese Frage mit Bedacht geklärt werden muss, damit sich Wertegemeinschaften darüber vergewissern, wie sie mit dem Leben umgehen wollen. Bleich ist Professor für Judaistik und Jüdisches Recht an der Yeshiva University in New York und ist unter den mo-
dern orthodoxen Juden einer der wichtigsten Publizisten für bioethische Themen. Im Rahmen eines Gastvortrages an der Humboldt-Universität für das an der juristischen Fakultät angesiedelte Projekt »Berliner Studien zum Jüdischen Recht« entwickelte er eine Position zur Sterbehilfe aus den traditionellen Quellen des Ju-
dentums, indem er sich auf die rechtlichen und die philosophischen Traditionen des Judentums stützte. Er geht vor allem auf die prekäre Situation in bioethischen Fragen ein, denn in diesem sensiblen Bereich kollidieren Grundwerte einer Gemeinschaft und müssen in ein Verhältnis gesetzt werden. Aus seiner Perspektive kann aus der jüdischen Tradition heraus ein klarer Umgang mit der Sterbehilfe gefunden werden. Auf dem Weg dahin schlägt er eine breite Schneise durch das Dickicht der ethischen Herausforderungen.
Bei der Sterbehilfe werden Menschen in die Lage gebracht, anderen legal das Le-
ben zu nehmen. Ist sie verboten, dann wird die Freiheit des Individuums be-
schränkt, über sein eigenes Leben zu entscheiden. Die Selbstbestimmung des Einzelnen und das Lebensrecht treffen hier aufeinander. Beide Werte gehören zu dem, was mit Menschenwürde umschrieben wird, aber in diesem Fall sind sie nur schwer miteinander vereinbar. Es muss demnach entschieden werden, ob in einer Gemeinschaft die Autonomie des Einzelnen oder das Leben das höhere Gut darstellt, um einen Kompass für den Umgang mit dem Sterben zu finden. Bleich gibt zu bedenken, dass in den verschiedenen Ge-
sellschaften im Grunde dieselben Werte gelten. Es werden, so Bleich, in Bezug auf die Rangfolge der Werte jedoch nicht immer dieselben Rückschlüsse gezogen.
In den USA sieht Bleich einen Konflikt zwischen dem Lebensinteresse und ökonomischen Erwägungen. Das Gesundheitssystem der USA sei unter den gegebenen ökonomischen Zwängen darauf ausgerichtet, dass bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen nur vorgenommen werden, wenn der jeweilige Patient dies auch bezahlt. Die finanziellen Ressourcen des Gesundheitssystems reichen für viele Arten der Lebensverlängerung nicht aus. Bleich sieht darin eine grundsätzliche Entscheidung. Solange die amerikanische Politik nicht ein Gesundheitssystem konzipiert, das eine weitgehende, umfängliche Hilfe ermöglicht, schont sie die Steuerlast der Bürger und gibt damit dem verfassungsrechtlichen Schutzgut des Eigentums Priorität vor der Gesundheit der Bürger. Das Leben wird damit der finanziellen Kraft des jeweiligen Bürgers überantwortet und genießt augenscheinlich einen geringeren Stellenwert als das Eigentum.
Bei der Sterbehilfe stehen sich nicht das Eigentum und das Leben gegenüber, sondern die Selbstbestimmung des Einzelnen und das Leben. In westlichen Rechtsordnungen gehört die Autonomie des Individuums zu den Grundpfeilern jedes verfassungsrechtlichen und gesellschaftlichen Selbstverständnisses. Moderne Verfassungen vermitteln ein Lebensrecht, verlangen aber spätestens seit der Straflosigkeit der Selbsttötung keine Lebenspflicht mehr. Kern der Menschenwürde ist die Freiheit des Einzelnen, über sich selbst zu entscheiden. Das schließt die Wahl über das eigene Leben mit ein. Gleichzeitig er-
fordert die Menschenwürde, dass der Staat die Schutzpflicht hat, das Leben zu bewahren. Wie soll man sich im Fall der Sterbehilfe entscheiden, fragt Bleich, wenn es für den Betroffenen eine gewünschte Hilfe ist und der Helfende aus Empathie handelt? Aus den Schlussfolgerungen Bleichs, der seine Antworten aus den Texten des Talmuds, der Bibel und der dazugehörenden Kommentare schöpft, resultiert eine Haltung, die dem Leben eine herausgehobene Stellung einräumt. Dem jüdischen Glauben zufolge besitzt jeder Moment des Lebens einen unendlichen Wert. Die halachische Tradition kennt keine Abwägung von Lebensinteressen. Wenn es dazu käme, dass fünf junge Menschen dadurch gerettet werden können, indem man einen alten Menschen fragt, ob er seine medizinische Hilfe zugunsten der anderen beenden lassen möchte und dieser dadurch stirbt, gibt es in der Tradition des jüdischen Rechts keine Abwägung, so Bleich. Weder die Lebenserwartung noch die Zahl der Menschen stellen gültige Kriterien dar, die eine entlastende Entscheidung aufzeigen. Jedes Leben ist gleichermaßen lebenswert, auch ein Leben im Schmerz ist noch ein erhaltungswürdiges Leben, sagt Bleich.
Diese unbedingte Achtung vor dem Leben entspringt aber nicht einer abstrakten Werteentscheidung, sondern ist laut Bleich im jüdischen Glauben in dem Verhältnis zwischen Gott und den Menschen begründet. Gott hat dem Menschen das Leben zur Verfügung gestellt, es ihm aber nicht endgültig überlassen. Dem Menschen gehört sein Leben nicht wie eine Sache, deren Eigentümer er ist. Er ist Gott gegenüber verantwortlich und hat für sein Leben, das ihm Gott anvertraut hat, Sorge zu tragen. Der biblischen Tradition zufolge kann der Mensch daher auch nicht nach Belieben mit seinem Leben verfahren. Es stellt sich gar nicht die Frage nach einer Verfügbarkeit und einer autonomen Entscheidung, weil der Mensch in Bezug auf das Leben gar kein autonomes Wesen ist. Um diese Perspektive zu erden, zieht Bleich den Vergleich zu der staatlichen Pflicht, das Leben seiner Bürger zu schützen. Es gehört zum ureigenen Interesse des Staates – im Fall des deutschen Grundgesetzes besteht die Schutzpflicht im Rahmen der Menschenwürde –, das Leben des Einzelnen zu bewahren. Hier findet sich der Gedanke der fehlenden Autonomie über das Leben in säkularen Gesellschaftsordnungen wieder.
Sterbehilfe ist damit aus der traditionellen jüdischen Perspektive verboten. Bleich gibt denen, die eine Erlösung von ihren Leiden erwarten, allein die Hoffnung, dass sie für ihre Erlösung beten können. Ihnen ist es erlaubt, Gott um einen schnellen Tod zu bitten. Aber selbst dürfen sie nicht Hand anlegen und niemand darf ihnen dabei helfen. Damit löst Bleich das Dilemma zwischen Autonomie und Leben auf: Das Leben hat immer Vorrang. In der Verantwortung für das von Gott gegebene Leben ist die jüdische Perspektive, die Bleich einnimmt, denen der christlichen Kirchen ähnlich, die die besondere Verantwortung vor dem Leben betonen.
Der Auftrag ist dieser Sicht zufolge eindeutig: Ärzte müssen sich für eine behutsame Aufrechterhaltung des Lebens und nicht für Möglichkeiten der Sterbehilfe einsetzen und der Einzelne muss sich seiner Verantwortung für sein Leben stellen. Dennoch prognostiziert Bleich, dass die westlichen Gesellschaften die Autonomie des Einzelnen langfristig stärken, denn das Individuum steht in seinen Rechten dem Staat gegenüber an erster Stelle und die Entscheidung des Einzelnen geht im Zweifel auch einer Pflicht, das Leben zu schützen, vor. Daher wird die Freiheit, das eigene Lebensende zu bestimmen, seiner Ansicht nach zunehmen. Bleich gibt nur zu bedenken, dass eine Entscheidung ge-
gen das Leben auch eine gegen die Selbstbestimmung ist. Mit der Entscheidung für den Tod würde der Einzelne seine Autonomie endgültig verlieren, und im Grunde würde dies doch der Handlungsfreiheit widersprechen. Ein Mensch dürfe sich schließlich auch nicht selbst zum Sklaven machen, weil er damit seine Handlungsfreiheit aufgibt. Den Tod zu wählen, schließt Bleich deshalb, ist keine Freiheit.
Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin.