Für Arbeit in Ghettos während des Zweiten Weltkriegs steht NS-Opfern grundsätzlich eine Rente zu. Dies entschied das Bundessozialgericht am Dienstag in Kassel. Nach Ansicht des 13. Senats sollen die Betroffenen auch dann Zahlungen aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhalten, wenn im Ghetto Arbeitspflicht bestand und die Entlohnung allein in Naturalien erfolgte oder an Dritte ging. Weder die Höhe der Bezahlung noch das Alter haben Einfluss auf den Rentenanspruch. (Akz: B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R, B 13 R 139/08 R)
Geklagt hatten zwei Männer und eine Frau im Alter zwischen 80 und 87 Jahren. Als Juden waren sie unter nationalsozialistischer Besatzung in polnischen und weißrussischen Ghettos. Für ihre Arbeit bekamen sie Essen, Lebensmittel oder etwas Bargeld. Die DRV hatte die Rentenanträge der Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Arbeit im Ghetto unter Zwang und nicht freiwillig hätten verrichten müssen. Zudem sei ihnen kein Entgelt bezahlt worden, da sie für ihre Arbeit oftmals mit Sachleistungen entlohnt wurden. Die geringen Geldbeträge seien zudem nicht an die Arbeiter selbst, sondern oft an den Judenrat geflossen. Im Fall der damals 12-jährigen Klägerin wandte die DRV ein, sie sei zu jung gewesen, Rentenansprüche könne man erst ab dem 14. Lebensjahr erwerben.
Durch das BSG-Urteil ist es für Opfer des Nationalsozialismus leichter geworden, ihren Rentenanspruch durchzusetzen. Bisher liegt die Bewilligungsquote bei den sogenannten Ghetto-Renten unter zehn Prozent. Insgesamt sind bei den Rentenversicherungsträgern 70.000 Anträge eingegangen. dpa/epd
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